Abteilungen des Gerichts

Verwaltung

Eine der wesentlichen Aufgaben der Verwaltung ist die Organisation des Gerichts. Es muss sichergestellt sein, dass der Anspruch auf Rechtsgewährung uneingeschränkt gegeben ist. Neben dem Personaleinsatz kommt der sachgerechten Ausstattung, verstärkt der Technik, besondere Bedeutung zu.

Daneben sind noch zahlreiche interne Aufgaben der Justizverwaltung zu erledigen, die nur mittelbar in Zusammenhang mit der rechtsprechenden Tätigkeit des Gerichts stehen, zum Beispiel im Bereich der Statistik oder des Berichtswesens, insbesondere zu neuen Gesetzesvorhaben des Gesetzgebers.

Dem Amtsgericht Landau in der Pfalz steht die Direktorin des Amtsgerichts als Behördenleiterin vor. Sie wird unterstützt von dem Geschäftsleiter des Amtsgerichts, einer Beamtin des dritten Einstiegsamtes als Justizverwaltungssachbearbeiterin sowie zwei Justizfachwirtinnen.

Die Geschäftsstellen der Verwaltung erreichen Sie über die Telefonnummern:

• 06341 22-209
• 06341 22-210
• 06341 22-290 (Telefax).

Zivilsachen

Die Zivilgerichtsbarkeit gehört zur sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Zivilverfahren werden Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien entschieden, die sich in der Regel als Kläger und Beklagter gegenüberstehen. Neben Personen können auch Vereine, Firmen, Behörden oder sonstige Vereinigungen oder staatliche Stellen Partei sein.

Das Amtsgericht ist als Zivilgericht zuständig für:

  • alle Klagen bis zu einem Streitwert von 5.000.- Euro
  • alle Mietsachen über Wohnraum (unabhängig vom Streitwert)
  • Arrest und einstweilige Verfügung
  • Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel
  • Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Notarurkunde oder sonstigen öffentlichen Urkunde
  • Entgegennahme von Schutzschriften *
  • Kostenfestsetzung *
  • Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen Vergleich, der vor einer Gütestelle oder Schlichtungsstelle abgeschlossen worden ist
  • Niederlegung eines Anwaltsvergleichs oder eines Vergleichs einer Schiedsstelle oder Gütestelle auf der Geschäftsstelle *
  • Anträge auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (Beweissicherung) *
  • Beratungshilfe
  • Kostenerstattung in Beratungshilfe
  • Hinterlegungssachen

             * = in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

 

Die Geschäftsstellen der Zivilabteilung erreichen Sie über die Telefonnummern:

  • 06341 22-400
  • 06341 22-401
  • 06341 22-450
  • 06341 22-451
  • 06341 22-490 (Telefax).

Strafsachen

Die Strafgerichtsbarkeit gehört zur so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Das Amtsgericht ist in Strafsachen zuständig für:

  • Strafsachen einschließlich
    Strafbefehlsverfahren (§§ 407 – 412 StPO)
    beschleunigte Verfahren (§§ 417 – 420 StPO)
    vereinfachtes Jugendverfahren (§§ 76 – 78 JGG)
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Privatklagesachen
  • Tätigkeiten in Ermittlungsverfahren (Ermittlungsrichter)
  • Tätigkeiten in Haftsachen (Haftrichter)
  • Überwachung und Entscheidungen in Bewährungssachen
  • Vollstreckung der unter Anwendung von Jugendstrafrecht verhängten Sanktionen in Verfahren gegen Jugendliche (14 – 17 Jahre) / Heranwachsende (18 – 20 Jahre)
  • Rechtshilfe.

Bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz sind in Strafsachen folgende Spruchkörper zuständig:

bei Erwachsenen (ab dem 21. Lebensjahr):

Strafrichter bei Vergehen, wenn (§ 25 GVG)

  • sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahre zu erwarten ist.

Schöffengericht bei Vergehen und Verbrechen, wenn (§28 GVG)

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 4 Jahre
  • keine andere freiheitsentziehende Maßregel als die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist
  • sofern die Sache nicht aufgrund der Schwere des Delikts zur Zuständigkeit des Schwurgerichts (Strafkammer) gehört.

erweitertes Schöffengericht bei Vergehen und Verbrechen, wenn (§ 29 GVG)

  • die Zuständigkeit des Schöffengerichts gegeben ist,
  • die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellt und aufgrund des Umfangs der Sache die Mitwirkung eines weiteren Berufsrichters erforderlich erscheint.

bei Jugendlichen (14 –17 Jahre)
bei Heranwachsenden (18 –20 Jahre)

Jugendrichter bei Verfehlungen, wenn (§ 39 JGG)

  • nur Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel
  • Fahrverbot und/oder Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind.

Jugendschöffengericht bei Verfehlungen, wenn (§ 40 JGG)

  • Jugendstrafe (6 Monate – 10 Jahre)
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder einem Krankenhaus zu erwarten ist
  • sofern die Sache nicht aufgrund der Schwere des Delikts Zuständigkeit des Schwurgerichts (Jugendkammer) gehört.

Die Geschäftsstellen der Strafabteilung erreichen Sie über die Telefonnummern:

  • 06341 22-409
  • 06341 22-459
  • 06341 22-411
  • 06341 22-413
  • 06341 22-491 (Telefax).

Familiensachen

Familiensachen sind den Amtsgerichten als erstinstanzliche Gerichte zugewiesen.

Das Amtsgericht ist als Familiengericht zuständig für Familiensachen:

  • Ehesachen
  • Kindschaftssachen
  • Abstammungssachen
  • Adoptionssachen
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen
  • Gewaltschutzsachen
  • Versorgungsausgleichssachen
  • Unterhaltssachen
  • Güterrechtssachen
  • sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG)
  • Lebenspartnerschaftssachen.

 

Eine besondere internationale Zuständigkeit ist durch § 12 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz für nachstehende Verfahren gegeben:

  • Verfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)
  • Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (SorgeRÜbkAG)
  • Verfahren zur Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung nach Artikel 21 Abs. 3 der Brüssel II a-Verordnung
  • Verfahren zur Regelung der praktischen Modalitäten des Umgangsrechts nach Artikel 48 Abs. 1 der Brüssel II a-Verordnung
  • Zwangsvollstreckung von Entscheidungen eines Mitgliedstaates über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes nach den Artikeln 41 und 42 der Brüssel II a-Verordnung
  • Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
  • Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 28 der Brüssel II a-Verordnung.

Insoweit ist das Amtsgericht Zweibrücken ausschließlich zuständig.

Die Geschäftsstelle für Familiensachen erreichen Sie über die Telefonnummern:

  • 06341 22-414
  • 06341 22-415
  • 06341 22-465
  • 06341 22-492 (Telefax).

Registergericht

Das Registerverfahrensrecht gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Register dienen der Offenbarung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind. Als öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen sind sie insbesondere ein Mittel zur Steigerung der Publizität, mit der Aufgabe den allgemeinen Schutz des Rechtsverkehrs zu erhöhen. Das Ziel der Register ist es, die eingetragenen Tatsachen zuverlässig, vollständig und lückenlos wiederzugeben.

Das Amtsgericht ist als Registergericht zuständig für die Eintragung von:

  • Einzelkaufleuten (e.K.)
  • offenen Handelsgesellschaften (OHG)
  • Kommanditgesellschaften (KG)
  • Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt (UG)
  • Europäische Akteingesellschaften (SE)
  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KG a.A.)
  • Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG)
  • Genossenschaften (Gen)
  • Europäische Genossenschaft (SCE)
  • eingetragenen Vereinen (e.V.)
  • Angelegenheiten des Güterrechtsregisters (GR)
  • Partnerschaften (Das Partnerschaftsregister wird beim Amtsgericht Zweibrücken geführt).

Registereinsicht und -auszug
Das rheinland-pfälzische Handels- und Vereinsregister wird in elektronischer Form geführt und kann im gemeinsamen Registerportal der Länder über den Link www.handelsregister.de online eingesehen werden.

Sie können jedoch auch bei jedem Amtsgericht in Rheinland-Pfalz die Register online einsehen und auch einen unbeglaubigten Registerausdruck erhalten. Wenden Sie sich bitte hierfür an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts in der näheren Umgebung ihres Wohn- oder Arbeitsorts

Die Inanspruchnahme des zuständigen Registergerichts ist nur erforderlich, wenn Sie einen beglaubigten Ausdruck in Papier gebundener oder elektronisch signierter Form wünschen. Eine Zusammenstellung der örtlichen Zuständigkeiten finden Sie unter der Rubrik „Elektronisches Handelsregister“.

Weitere Informationen zu den in öffentlichen Registern ersichtlichen Eintragungen unter www.handelsregister.de abrufbar.

Firmendaten
Zusätzliche Fakten zu rechtlich relevanten Firmendaten (z.B. Jahresabschlüsse, Gesellschaftsbekanntmachungen, Insolvenzen, etc.) erhalten Sie auf der Internetseite des Unternehmensregisters www.unternehmensregister.de. Hier werden die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Daten über Unternehmen zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar bereitgestellt.

Jahresabschlussunterlagen
Für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung der Jahres- und Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften ist für die nach dem 31.12.2005 beginnenden Geschäftsjahre (also: Geschäftsjahre ab 2006) nicht mehr das Amtsgericht, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig. Über die Einreichung der Jahresabschlussunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger sind unter www.bundesanzeiger.de Informationen abrufbar.

Die Geschäftsstellen des Registergerichts erreichen Sie über die Telefonnummern:

  • 06341 22-429
  • 06341 22-430
  • 06341 22-493 (Telefax).

Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist Teil der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt nur eingeschränkt. Viele Tätigkeiten, zum Beispiel die Ermittlung der Erben, erfolgen nur auf Antrag der Verfahrensbeteiligten.

Das Amtsgericht ist als Nachlassgericht zuständig für:

  • die Erteilung von Erbscheinen
  • die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge)
  • die Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge)
  • die Entgegennahme und Beurkundung von Erbausschlagungen
  • die Nachlasssicherung
  • die Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses.

Die Geschäftsstelle für Nachlasssachen erreichen Sie über die Telefonnummern:

  • 06341 22-214
  • 06341 22-222
  • 06341 22-293 (Telefax).

Betreuungssachen

Die rechtliche Betreuung - §§ 1896 ff Bürgerliches Gesetzbuch - ist eine gesetzliche Vertretung für eine volljährige Person, die ihre Angelegenheiten, ganz oder teilweise, auf Grund einer psychischen Erkrankung, geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht mehr wahrnehmen kann. Das Amtsgericht als Betreuungssgericht ordnet diese gesetzliche Vertretung an.

Dem Gericht obliegt auch die Beratung der Betreuer. Daneben steht hierfür und für weitere Beratung über die rechtlichen Betreuungen auch die Betreuungsbehörde zur Verfügung. Im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ist dies die Betreuungsbehörde der Stadt Landau (06341 / 135019).

 Das Amtsgericht ist in Betreuungsangelegenheiten zuständig für:

  • Anordnung, Erweiterung, Verlängerung und Aufhebung der Betreuung
  • Auswahl und Wechsel des Betreuers
  • Aufsicht über die Betreuer
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften
  • Genehmigung ärztlicher Maßnahmen *
  • Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen *
  • Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen. *

           * = auch bei bestehender Vorsorgevollmacht

Neben der staatlichen Fürsorge im Rahmen einer Betreuung haben Sie noch die Möglichkeit Ihre privaten Angelegenheiten durch eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungs- oder eine Patientenverfügung zu regeln.

Vorsorgevollmachten können im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin (Telefon: 01805 35 50 50), eingetragen werden.

Die Geschäftsstellen für Betreuungssachen erreichen Sie über die Telefonnummern:

  • 06341 22-118
  • 06341 22-121
  • 06341 22-122
  • 06341 22-171
  • 06341 22-181 (Telefax).

Vollstreckungsgericht

Die Verwirklichung oder Durchsetzung privatrechtlicher oder auch öffentlich-rechtlicher Ansprüche mit staatlichen Zwangsmitteln nennt man Zwangsvollstreckung. Sie umfasst unter anderem die Einzelmobiliarvollstreckung, bei welcher ein einzelner Gläubiger aufgrund eines Vollstreckungstitels (zum Beispiel eines Leistungsurteils oder Vollstreckungsbescheids) in einzelne pfändbare Vermögensgegenstände seines Schuldners vollstreckt.

Hauptsächlich wird wegen offener Geldforderungen vollstreckt, manchmal aber auch wegen anderer Forderungen, wie zum Beispiel bestehender Herausgabeansprüche oder zur Räumung einer Wohnung. Soweit nicht der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan zuständig ist, zum Beispiel bei einer Sachpfändung (auch Bargeld) oder der Durchführung des Verfahrens auf Vermögensauskunft (früher: zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung), ist das Vollstreckungsgericht mit diesen Geschäften, nachstehend aufgelistet, befasst.

Durch das Verfahren zur Vermögensauskunft sollen dem vollstreckenden Gläubiger durch umfassenden Einblick in die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners gegebenenfalls weiterführende Vollstreckungsoptionen aufgezeigt werden. Das Schuldnerverzeichnis soll der Öffentlichkeit ermöglichen, sich Kenntnis über die Kreditwürdigkeit bzw. die zu erwartende Zahlungsfähigkeit einer Person zu verschaffen, mit der man in Rechtsbeziehung treten möchte.

Das Amtsgericht ist als Vollstreckungsgericht zuständig für:

  • die Führung des Schuldnerverzeichnisses (bis 31.12.2012 das Wohnsitzgericht des Schuldners)
  • die Erteilung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis (bis 31.12.2012 das Wohnsitzgericht des Schuldners)
  • die Erteilung von Abschriften abgegebener Vermögensverzeichnisse (bis 31.12.2012 das Wohnsitzgericht des Schuldners)
  • den Erlass von Haftbefehlen in Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft
  • die Pfändung und Überweisung von Forderungen und sonstigen Rechten
  • die Entscheidung über Vollstreckungsschutzanträge
  • die Entscheidung über Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
  • die Entscheidung über die Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit
  • die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Zwangsvollstreckungsverfahren.

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wurden die Aufgaben zur Führung der Schuldnerverzeichnisse und Verwaltung der vom Schuldner geleisteten Vermögensauskünfte mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in jedem Bundesland einem zentralen Vollstreckungsgericht übertragen, in Rheinland-Pfalz dem Amtsgericht Kaiserslautern. Bundesweite Eintragungen können beim Vollstreckungsportal der Länder abgerufen werden. Die Auskünfte sind kostenpflichtig.

Über das Pfändungsschutzkonto können Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz informieren.

Die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts erreichen Sie über die Telefonnummern:

  • 06341 22-225
  • 06341 22-297 (Telefax).

Zwangsversteigerungen

Das Amtsgericht ist als Vollstreckungsgericht unter anderem auch zuständig für die Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Das Amtsgericht Landau in der Pfalz nimmt auch für die Amtsgerichte Germersheim und Kandel sowie die Zweigstelle des Amtsgerichts in Bad Bergzabern diese Aufgaben wahr.

Das Amtsgericht ist als Versteigerungsgericht zuständig für:

  • die Zwangsversteigerung von Immobilien
  • die Zwangsverwaltung von Immobilien
  • die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft an Immobilien.

HINWEISE FÜR BIETINTERESSENTEN

Besichtigung des Versteigerungsobjekts

Zwecks Besichtigung des Objekts müssen Sie sich mit dem Schuldner (Eigentümer) in Verbindung setzen. Eine Besichtigung kann vom Vollstreckungsgericht nicht ermöglicht werden.

Zwangsversteigerungstermine und im Rahmen der Verkehrswertermittlung erstellte Exposés werden auf https://www.zvg-portal.de/ veröffentlicht.

Das Gutachten kann während der üblichen Dienstzeiten beim Amtsgericht Landau in der Pfalz (Servicegeschäftsstelle für Zwangsversteigerungen) eingesehen werden. Eine Übersendung des Gutachtens an Interessenten ist nicht möglich.

Versteigerungstermin

Legitimationsnachweis

Jeder Bieter muss sich durch einen Personalausweis oder Reisepass legitimieren.

Firmenvertreter müssen ihre Vertretungsbefugnis zusätzlich durch die Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges neueren Datums nachweisen (nicht älter als 2 Wochen).

Wer in Vollmacht eines Dritten bieten will, muss eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht (in der Regel wird diese von einem Notar erstellt) vorlegen.

Bietzeit

Die Bietzeit beträgt mindestens 30 Minuten.

Sicherheitsleistung

Die Sicherheitsleistung beträgt in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswertes und ist auf Verlangen eines Beteiligten im Versteigerungstermin sofort zu erbringen. (Beachte, erhöhte Sicherheitsleistung für Schuldner und neu eingetretenen Eigentümer)

Die Bietsicherheit kann nur wie folgt erbracht werden:

  • Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks, die von einem gemäß § 69 Abs. 2 ZVG zugelassenen Kreditinstitut frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind.
  • Unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines gemäß § 69 Abs. 2 ZVG zugelassenen Kreditinstituts (nicht für Gebote des Schuldners und eines neu eingetretenen Eigentümers)
  • Überweisung auf das Konto der Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts Landau in der Pfalz (Kontodaten siehe Rubrik "Allgemeine Hinweise"). Bitte beachten Sie, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber (Zahlungsanzeige der Gerichtszahlstelle!) im Termin vorliegen muss. Als Verwendungszweck ist unbedingt der Name des Amtsgerichts, Aktenzeichen des Verfahrens, Terminstag und Bezeichnung „Sicherheitsleistung“ anzugeben, damit die Einzahlung dem richtigen Verfahren zugeordnet werden kann. Sollte Bieter und Einzahler nicht identisch sein, muss sich dies aus der Überweisung ebenfalls ergeben. Die Überweisung ist rechtzeitig, ca. 2 Wochen vor dem Versteigerungstermin zu bewirken, damit der Zahlungsnachweis im Termin auch vorliegt. Die Überweisungsbestätigung Ihrer Bank reicht nicht aus. Sollten Sie den Zuschlag nicht erhalten, wird Ihnen der Betrag zurück überwiesen. Daher sind dem Gericht bei der Überweisung des Geldes umgehend Personalien und Bankverbindung schriftlich mitzuteilen.

Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist seit dem 16.02.2007 ausgeschlossen. Andere Zahlungsmittel (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Schecks von einem nicht zugelassenen Kreditinstitut) sind nicht zugelassen!

Versteigerungsbedingungen

Die Versteigerungsbedingungen werden vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten bekannt gegeben. Hier wird unter anderem mitgeteilt, ob Rechte bestehen bleiben und vom Ersteher zu übernehmen sind. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, dass Sie rechtzeitig zum Termin erscheinen. Wenn Rechte bestehen bleiben, ist zu beachten, dass diese neben ihrem Gebot zu erfüllen sind.

Verkehrswert -  Höhe des Gebots

Im 1. Termin müssen 5/10 des Verkehrswertes (§ 85 a ZVG) geboten werden, damit der Zuschlag erteilt werden kann. Auf Antrag eines Gläubigers ist der Zuschlag auch zu versagen, wenn nicht 7/10 des Verkehrswertes (§ 74 a ZVG) geboten werden. Die 5/10 und 7/10 Grenze ist nicht mehr zu beachten, wenn der Zuschlag in einem früheren Termin bereits aus den Gründen des § 85 a ZVG oder § 74 a ZVG versagt wurde. Dies wird in der Terminsbestimmung angegeben.

Güterrecht

Sollten Sie weder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft noch in Gütertrennung verheiratet sein, halten Sie bitte rechtzeitig vor dem Termin Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter. Gleiches gilt, wenn ausländisches Güterrecht (ausländische Staatsbürger) in Betracht kommt.

Miet- und Pachtverträge

Der Ersteher tritt in alle bestehenden Miet- und Pachtverträge ein. Der Ersteher hat ein Sonderkündigungsrecht zum 1. gesetzlich zulässigen Termin. Bei Streitigkeiten entscheidet das Prozessgericht. Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht in Verfahren der Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft. Der Ersteher haftet gemäß § 566a BGB für die Rückgabe einer Mietkaution.

Verteilungstermin

Der Verteilungstermin findet einige Wochen nach dem Versteigerungstermin statt und wird dem Ersteher schriftlich mitgeteilt. Zu diesem Termin ist das Meistgebot nebst Zinsen zu entrichten. Das Meistgebot ist ab Zuschlag mit 4 % zu verzinsen. Die Zinspflicht entfällt, wenn der Betrag unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt wird.

Stellen Sie bitte rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin sicher, dass die Finanzierung des Meistgebots gewährleistet ist.

Kosten

An Kosten fallen an:

  • Zuschlagsgebühr (mit dem Zuschlag sind sie Eigentümer, einer notariellen Beurkundung bedarf es nicht)
  • Grunderwerbsteuer
  • Kosten für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Gewährleistungsansprüche

Gewährleitungsansprüche sind in Zwangsversteigerungsverfahren ausgeschlossen! Es findet weder eine Gewährleistung in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht statt.

Bekanntmachung der Versteigerungstermine:

Die beim Amtsgericht Landau in der Pfalz anberaumten Versteigerungstermine werden wie folgt bekannt gemacht:

  • Die amtliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung erfolgt auf www.zvg-portal.de
  • Tageszeitung „ Die Rheinpfalz“ Mittwochsausgabe
  • Im Internet unter www.versteigerungspool.de

Die Geschäftsstellen der Zwangsvollstreckungsabteilung erreichen Sie über die Telefonnummern:

  • 06341 22-224
  • 06341 22-226
  • 06341 22-297 (Telefax).

Insolvenzgericht

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz nimmt auch für die Amtsgerichte Germersheim und Kandel sowie die Zweigstelle Bad Bergzabern die Aufgaben des Insolvenzgerichts wahr.

Das Amtsgericht ist als Insolvenzgericht zuständig für:

  • Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Regelinsolvenzverfahren
  • Nachlassinsolvenzverfahren.

Die Veröffentlichungen des Amtsgerichts Landau in der Pfalz finden Sie unter

www.insolvenzbekanntmachungen.de

Die Geschäftsstelle für Insolvenzsachen erreichen Sie über die Telefonnummern:

  • 06341 22-216
  • 06341 22-217
  • 06341 222-296 (Telefax).

FG-Gericht

Viele Verfahren bei den Amtsgerichten richten sich nach dem Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Das Amtsgericht ist als als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig für:

  • Landwirtschaftssachen
    - Angelegenheiten der Landpacht
    - Feststellung des Anerbenrechts bei Höfen, Hofgütern, Landgütern, Anerbengütern
    - Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz
    Telefon: 06341 22-401
    Telefax: 06341 22-490
  • Personenstandsangelegenheiten
  • freiwillige eidesstattliche Versicherungen
  • Verschollenheitssachen / Todeserklärungsverfahren
    Telefon: 06341 22-222
    Telefax: 06341 222-293
  • Maßnahmen nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
  • Unterbringung nach PsychKG
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen aufgrund Bundes- und Landesrechts
    Telefon: 06341 22-121
    Telefax: 06341/22-181

Grundbuchamt

Grundbuchangelegenheiten gehören zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das Rechtsverhältnisse an Grundstücken wiedergibt, während die Grundstücke selbst durch das Katasteramt (Vermessungsamt) gebildet werden (durch Vermessung in Natur, Ausbringung von Grenzsteinen und Vergabe der Flurstücksnummern).

Die Eintragung so gebildeter Grundstücke im Grundbuch ist die Voraussetzung des Rechtsverkehrs mit Grundstücken und bildet somit die notwendige Grundlage zum Nachweis des Eigentums und von Belastungen an Grundstücken.

Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Das Grundbuch gibt Auskunft über die das jeweilige Grundstück betreffenden privatrechtlichen Verhältnisse. Als öffentliches Register dient es grundsätzlich der Einsichtnahme durch Dritte. Da das Grundbuch jedoch zahlreiche den Eigentümer betreffende persönliche Daten enthält, steht es nicht zur Einsicht für jedermann offen. Nach § 12 der Grundbuchordnung (GBO) wird die Einsicht vielmehr nur demjenigen gestattet, der gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein "berechtigtes Interesse" ist gegeben, wenn Sie sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorbringen können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.

  • Zur Darlegung des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme müssen Tatsachen vorgetragen werden, die eine Abwägung durch das Grundbuchamt zulassen. Bei Zweifeln kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung verlangen.
  • In das Grundbuch kann persönlich eingesehen werden oder durch Personen die sich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausweisen.
  • Die Einsicht beim Grundbuchamt Landau in der Pfalz kann nur für in dessen Bezirk liegende Grundstück erfolgen.
  • Bestimmte Einsichtnehmer, die aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen (z. B. Behörden, Notare, Kreditinstitute), können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum sog. automatisierten Abrufverfahren zugelassen werden, das den Online-Abruf aus dem Grundbuch ermöglicht. Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ist gebührenpflichtig.

Für die Einsicht in das Grundbuch beim Grundbuchamt werden keine Gebühren erhoben.

Grundbuchauszüge werden nur auf schriftlichen Antrag (auch per Fax, nicht per E-Mail) hin an Berechtigte versandt. Die Kosten belaufen sich auf 10.-- Euro für einen unbeglaubigten und 20.-- Euro für einen beglaubigten Auszug.

Zur schriftlichen Antragstellung können Sie das Formular benutzen, das Sie am Ende dieses Textes herunterladen können. Der Grundbuchauszug wird Ihnen dann zugeschickt. Wir bitten Sie, von einer persönlichen Abholung von Grundbuchauszügen Abstand zu nehmen.

Für Rechtsberatungen, Beurkundungen und Unterschriftsbeglaubigungen in Grundbuchangelegenheiten sind die Grundbuchämter nicht zuständig.

Zur Löschung von Grundpfandrechten (Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden) bedarf es eines schriftlichen Antrags eines Antragsberechtigten und der Zustimmung des Eigentümers; sollte das betroffene Grundstück mehreren Eigentümern (zu Bruchteilen oder in Gesamthandsgemeinschaft) gehören, ist die Zustimmung von sämtlichen Eigentümern zu geben.

Die Unterschriften der Eigentümer auf dieser Zustimmung müssen zumindest öffentlich beglaubigt werden (§ 27 GBO) von einer hierzu durch Landesgesetz autorisierten Stelle (das Amtsgericht selbst ist hierzu nicht befugt):

  • Notar
  • Ortsbürgermeister / Ortsvorsteher
  • Stadtverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung.

Ferner ist die Löschungsbewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers (in der Regel der Bank) in zumindest öffentlich beglaubigter Form erforderlich. Sollte es sich um ein Briefrecht handelt, muss der bei Eintragung des Rechts erteilte Grundpfandrechtsbrief mit vorgelegt werden.

Ist ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer verstorben, so sind an dessen Stelle seine Erben in das Grundbuch im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen. Diese berichtigende Eintragung erfolgt jedoch nur auf schriftlichen Antrag des/der Erben, eines Miterben oder eines Testamentsvollstreckers hin. Der Antrag kann auch durch die vorgenannten antragsberechtigten Personen zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge ist dem Grundbuchamt entweder eine Erbscheinsausfertigung oder, sofern ein solches vorliegt, ein öffentliches Testament bzw. Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll vorzulegen (§ 35 Grundbuchordnung). Erbscheine können beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar beantragt werden. Gebühren für die Eintragung von Erben des verstorbenen Eigentümers werden nicht erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird (Nr. 14110 KV GNotKG); daher liegt eine zeitnahe Antragstellung auch im Interesse der Erben.

Das Amtsgericht ist als Grundbuchamt zuständig für die Eintragung von:

  • Eigentumsumschreibungen (Auflassungen)
  • Erbenberichtigung
  • Grundschulden
  • Hypotheken
  • Grunddienstbarkeiten
  • beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
  • Nießbrauchsbestellungen
  • Vormerkungen
  • Veränderungsnachweisen
  • Teilungserklärungen etc.

sowie

  • die Erteilung von Grundbuchauszügen
  • die Gewährung von Einsicht in das Grundbuch und die Erteilung von Auskünften.

Wichtige Hinweise finden Sie unter dem zugeordneten Menüpunt "FAQ - Hinweise des Grundbuchamtes".

Vordrucke finden Sie unter dem Menüpunkt "Formulare /Broschüren".

Die Geschäftsstellen für Grundbuchsachen erreichen Sie über die Telefonnummern:

  • 06341 22-110
  • 06341 22-111
  • 06341 22-112
  • 06341 22-191 (Telefax).

Aufbau des Amtsgerichts Landau in der Pfalz

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landau in der Pfalz (§ 153 GVG) gliedert sich in mehrere Abteilungen. Diese sind überwiegend in der Form der Serviceeinheit organisiert. Charakterisierend für diese Organisationsform ist, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Beamte des Justizfachwirtdienstes oder Justizbeschäftigte - in der Regel einem Sachbearbeiter (Richter oder Rechtspfleger) zugeordnet sind und diesen umfassend in seiner Arbeit unterstützen. Der Servicemitarbeiter ist für die Erledigung aller anfallenden Arbeiten zuständig (sogenannte "ganzheitliche Erledigung").

Die Mitarbeiter der Serviceeinheiten sind für Sie zunächst der jeweilige Ansprechpartner.

Der umfangreiche Aufgabenbereich des Amtsgerichts Landau in der Pfalz macht die Aufteilung der Geschäftsstelle in Abteilungen notwendig. Unterhalb des Menüpunktes „Organisation“ können die Abteilungen aufgerufen werden.

Die Verteilung der richterlichen Aufgaben ist im Geschäftsverteilungsplan bestimmt, den das Präsidium des Amtsgerichts beschließt. Den vollständigen Geschäftsverteilungsplan finden Sie hier.
 

Änderungsdatum                     geänderte Geschäftsverteilung
27.02.2023  
20.03.2023 
22.06.2023 
26.06.2023 
10.07.2023 
22.08.2023 
10.10.2023 


Die Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans erfolgt freiwillig. Aus der Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans ergibt sich kein Anspruch auf dessen Veröffentlichung auf der Transparenzplattform nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 LTranspG.

Bitte beachten Sie, dass die Veröffentlichung nicht zwingend den aktuellen Stand der Geschäftsverteilung wiedergibt. In Zweifelsfällen erfragen Sie diese bei der Verwaltungsgeschäftsstelle des Amtsgerichts.